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Satzung RSV2000 Contwig e.V. |
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Satzung des Schäferhundverein RSV2000 Contwig e.V.
Stand 25.09.2009
PRÄAMBEL
Der Schäferhundverein RSV2000 Contwig – nachfolgend Ortsgruppe genannt - wird als regionale Unterabteilung des Schäferhundverein RSV2000 e.V. – nachfolgend Hauptverein genannt - (Amtsgericht Göttingen VR 200130) gegründet. Die Ortsgruppe erfüllt die Aufgaben des Hauptvereins in ihrem regionalen Wirkungskreis. Die ethischen Ziele des Hauptvereins werden bedingungslos umgesetzt.
§ 1 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Schäferhundverein RSV2000 Contwig e.V..
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 66482 Zweibrücken, Thüringenstrasse 14
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck der Ortsgruppe ist die Wahrnehmung der Aufgaben des Hauptvereins im regionalen Wirkungskreis der Ortsgruppe, insbesondere durch:
Die Ortsgruppe unterstützt den Hauptverein in seiner Zielsetzung und unterlässt alles, was diesem entgegensteht. Die Satzung des Hauptvereins ist dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins bejaht und nicht durch die Mitgliedschaft in einem anderen Verein gegen die satzungsmäßigen Bestimmungen des Hauptvereins sowie des VDH verstößt.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Mitglieder, die die Einrichtungen der Ortsgruppe für Ausbildung und Zucht nutzen wollen (aktive Mitglieder), werden nur aufgenommen, wenn sie auch Mitglied im Hauptverein sind.
(3) Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitglieder-versammlung.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod oder Auflösung der Ortsgruppe.
(2) Personen, die vom Hauptverein ausgeschlossen werden, können nicht mehr Mitglieder einer Ortsgruppe sein. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ausschluss aus dem Hauptverein.
(3) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens bis zum 31.10. eines Jahres schriftlich zugegangen sein.
(4) Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, wenn es seiner Beitragsverpflichtung länger als ein Jahr nicht nachkommt und keine Stundung durch den Vorstand ausgesprochen wird.
(5) Jedes Mitglied erkennt an: Sofern den Ordnungen und Zwecken der Ortsgruppe schuldhaft zuwider gehandelt wird, liegt gleichzeitig eine Verletzung der Mitgliederpflichten gegenüber dem Hauptverein mit der Folge vor, dass ein Vereinsordnungsverfahren nach § 12 der Satzung des Hauptvereins i.V.m. der Ehrenratsordnung - beigefügt als Anlage 2 - durchgeführt werden kann. Es kann sich als weitere Konsequenz dieses Verfahrens auch ein Ausschluss aus der Ortsgruppe ergeben (siehe § 4 Abs. 2).
§ 5 Mitgliedsbeiträge/Gebühren
Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 6 Förderer
Förderer sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht. Der Fördererbeitrag beträgt die Hälfte des Beitrags für ordentliche Mitglieder. Darüber hinausgehende Zahlungen werden als Spende behandelt und für den Vereinszweck verwendet.
§ 7 Organe der Ortsgruppe
Organe der Ortsgruppe sind:
§ 8 Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung
(1) Zum Schluss eines jeden Vereinsjahres findet im Dezember oder Januar des Folgejahres eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.
(2) Weitere Mitgliederversammlungen sollen in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden.
(3) Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorsitzende mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall benennt er einen Vertreter aus den Reihen des Vorstands.
(5) Vertreter des Hauptvereins können an Versammlungen und Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist in allen die Ortsgruppe betreffenden Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet in Vermögensangelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere über einzelne Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 3.000,00 €.
(8) Es gilt die Versammlungsordnung des Hauptvereins, die als Anlage 3 beigefügt ist.
(9) Jugendliche über 16 Jahre sind wahlberechtigt, sie können jedoch nicht zum Vorsitzenden oder Leiter Ausbildung und Zucht der Ortsgruppe (OG LAZ) gewählt werden. Bei Wahl eines Jugendlichen in ein anderes Vorstandsamt ist eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
(10) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(11) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
(12) Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Eine Abberufung kann nur in einer Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muss auf der Tagesordnung genannt sein.
(13) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden:
§ 9 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere zuständig für:
§ 10 Vorstand
(1) Die Vorstandsmitglieder sind:
Bei Stimmengleichheit in einer Vorstandssitzung entscheidet der 1. Vorsitzende.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der OG LAZ, vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so muss auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl bis zum Ablauf der Amtszeit des jeweiligen Vorstands durchgeführt werden. Bis zur Durchführung der Ergänzungswahl ist der Vorstand berechtigt, kommissarisch ein Mitglied der Ortsgruppe als Nachfolger zu benennen.
§ 11 Zuständigkeiten des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung der Ortsgruppe und die Durchführung der von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.
(2) Zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.200,00 € ist die Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich.
(3) Der Vorstand kann den Vorsitzenden oder den OG LAZ zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis zu 1.200,00 € bevollmächtigen.
(4) Der Vorstand ist nur berechtigt, Verpflichtungen bis in Höhe des Vermögens der Ortsgruppe einzugehen.
(5) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
§ 12 Auslagenersatz, Spesen, Haftung
(1) Sämtliche im Verein ausgeübten Ämter sind Ehrenämter, Auslagen und Spesen, die im Rahmen der Amtsführung entstehen, werden nach der Spesenordnung erstattet. Darüber hinaus kann auch eine Vergütung an ehrenamtlicher Tätige (nach § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt werden
(2) Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte des Vereins, die in Ausübung ihres Amtes den Verein, Vereinsmitglieder oder Dritte schädigen, haften nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben. Gegenüber Dritten hat der Verein den Schädiger nach vorstehender Maßgabe freizustellen.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur durch eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist mindestens drei Wochen vorher einzuberufen. Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Ortsgruppe ist die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich. Ist eine einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung darf frühestens drei Wochen, spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt stattfinden.
(2) Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Für die Auflösung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder nötig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
(4) Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schäferhundverein RSV2000 e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Anerkennung der vorstehenden Satzung (einschließlich ihrer drei Anlagen: Satzung des Schäferhundverein RSV2000 e.V., Ehrenratsordnung und Versammlungsordnung) ist in der Gründungsversammlung am 23.06.2008 in Contwig beschlossen worden.
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